Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung.
2 Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich,
wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3 Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten
Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
fur die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) als Vertragsbestandteil.
4 Für den Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten Schnittholzes gelten
die Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holzeinfuhrhäuser
e. V. als Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

1 Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2 Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen zusagt.
3 Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich
zusagt.
4 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1 Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung
trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter
Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2 Streckenlieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladung.
Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare
Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen
hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten
werden dem Käufer berechnet. Bei Anlieferung ab Lager werden grundsätzlich
Anfuhrkosten und Kranentladung berechnet.
3 Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer
ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
4 Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Zahlung

1 Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2 Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung
gemäß der Rechnungsfußnote fällig. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen
individueller Vereinbarung.
3 Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Käufers sonst keine
fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert
ohne Fracht und Dienstleistungen.
4 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und
bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten
trägt der Käufer.
5 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist,
ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens
aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu
berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest, Sperrung durch die Kreditversicherung, ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig
zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird
den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
8 Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehalungsrechtes
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die
Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer
anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Mängelrüge, Gewährteistung und Haftung

1 Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit
Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist,
alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung,
in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs
oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
2 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß, von
Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte
Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DINNormen
beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet
keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich
vereinbart wurde.
3 Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in
eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben
den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen, Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
zu Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet
wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 94 7, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon
jetzt an den Verkäufer, Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware Im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von, 10 %, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen Wenn d e weiterveräußerte
Vorbehaltsware Im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich
die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
am Miteigentum entspricht. Abs 1 Satz 2 entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen m Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,
4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist
der Käufer nicht berechtigt.
7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird
von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Drillen, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr
als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach
seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Warenrücknahme, Annahmeverzug, Paletten

1 Grundsätzlich ist die Rücknahme von gelieferten Waren ausgeschlossen. Beifreiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruchauf Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen InHöhe von mind. 15 % des Kaufpreises, frachtfreie Rücklieferung zu uns vorausgesetzt.2 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer gewissen Nachfrist die Ware nicht ab oderverweigert die Annahme, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzwegen Nichterfüllung verlangen.3 Gelieferte Paletten sind kostenpflichtig. Bei frachtfreier Rückgabe von Leihpalettenin einwandfreiem Zustand erfolgt Gutschrift abzüglich Leihgebühr.

§ 8 Gerichtsstand

1 liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien,
auch für Wechsel und Scheckklagen, das für die Niederlassung des Verkäufers
zuständige Amtsgericht.
2 Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung des Verkäufers
zuständige Amtsgericht.

§ 9 Bundesdatenschutzgesetz

Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und
Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden.
(§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung
im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 10 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen
Grund unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen..